Rz. 111

Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss der Stpfl. darlegen, aus welchen Gründen er den erklärten Einspruchsverzicht für unwirksam hält.

 

Rz. 112

Die Finanzbehörde trifft ihre Entscheidung über die Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch nach § 367 AO. Ist nach Ansicht der Behörde der Verzicht wirksam, so muss sie den Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig verwerfen, da das Nichtvorliegen des wirksamen Einspruchsverzichts eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs ist. Ist der Einspruchsverzicht nach Ansicht der Finanzbehörde unwirksam, trifft sie, falls die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen[2], eine Sachentscheidung über den Einspruch.

 

Rz. 113

Die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung ist, sofern sie nicht als Teileinspruchsentscheidung getroffen wird, nicht gesondert anfechtbar. Die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung über den Einspruchsverzicht kann nur im Weg der Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

Ist die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt anhängig, so hat das FG über die Wirksamkeit des Einspruchsverzichts eine eigene Entscheidung zu treffen. Es ist an die Rechtsauffassung der Finanzbehörde nicht gebunden, sondern hat die Zulässigkeit des Einspruchs im Hinblick auf die Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts von Amts wegen zu prüfen.

[1] Werth, in Gosch, AO/FGO, § 354 AO Rz. 26; Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 461.

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