Rz. 85

Nach § 354 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz AO darf der Verzicht auf den Einspruch "keine weiteren Erklärungen enthalten". Der Verzichtende soll also eine gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift abgeben, damit er sich seines Verzichts auch voll bewusst wird.[1]

Das schließt zwar eine Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, sofern die Verzichtserklärung dadurch nicht inhaltlicher Bestandteil der anderen Erklärung bzw. die andere Erklärung nicht inhaltlicher Bestandteil der Verzichtserklärung wird. Wird die Verzichtserklärung nicht auf einem gesonderten Blatt abgegeben, muss sie deutlich von dem übrigen Text abgesetzt und gesondert unterschrieben sein.[2] Unter diesen Voraussetzungen kann die Verzichtserklärung auch auf dem Vordruck einer Steuererklärung abgegeben werden.[3] Wird der Verzicht zusammen mit der Steuererklärung oder -anmeldung unterschrieben, ist er unwirksam.[4]

 

Rz. 86

Als unzulässige Erklärung, mit der der Einspruchsverzicht nicht verbunden werden darf, wird bereits die Darstellung der Gründe für den Verzicht bewertet[5]. Das ist m. E. zu weitgehend und vom Sinn und Zweck der Bestimmung nicht geboten, denn durch die Anführung der Gründe dürfte sich der Stpfl. der Bedeutung seines Verzichts gerade noch einmal bewusst werden.[6] Die Auffassung wird jedoch von der Finanzverwaltung geteilt[7], sodass von entsprechenden Ausführungen abgesehen werden sollte.

Rz. 87–89 einstweilen frei

[2] Birnbaum, in BeckOK AO, § 354 Rz. 27.
[4] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 31.
[5] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 31; Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 455.
[6] Wohl i.E. ebenso Hornhues, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 354 AO Rz. 25.
[7] OFD Hannover v. 1.11.1979, S 0619-3-StO 421, S 0619-4-StH 411.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge