Rz. 3
§ 358 AO entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 239 RAO, nach dem sich die Prüfung allerdings darauf bezog, ob der "Einspruch zulässig und in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt" war.
Mit dem Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz)[1] wurde die Beschwerde als außergerichtlicher Rechtsbehelf abgeschafft und in § 358 AO der Begriff "Rechtsbehelf" entsprechend durch "Einspruch" ersetzt.
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