Rz. 110

Als verfahrensrechtliche Willenserklärung ist der Einspruchsverzicht unwiderruflich und nicht anfechtbar.[1] Der Einspruchsführer kann nur nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO die Unwirksamkeit des Verzichts geltend machen.

Der Einspruchsverzicht ist unwirksam, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.[2] Das ist also dann der Fall, wenn ein Einspruch nicht statthaft ist (s. Rz. 5f.), die Verzichtserklärung vor der Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgt ist (s. Rz. 8ff.) oder sie im Fall der Steueranmeldung ohne die erforderliche Bedingung abgegeben wurde (s. Rz. 11ff.). Eine Unwirksamkeit des Verzichts ist weiter gegeben, wenn dieser mit inhaltlichen Mängeln behaftet ist (s. Rz. 14ff.), er nicht in der richtigen Form abgegeben wurde (s. Rz. 34ff.), der Erklärende nicht zu dem Verzicht fähig oder befugt war (s. Rz. 25ff.) oder er durch die Finanzbehörde in unzulässiger Weise zu dem Einspruchsverzicht bewegt wurde (s. Rz. 29ff.). Außerdem ist der Einspruchsverzicht unwirksam, wenn er nach § 354 Abs. 1b AO im Hinblick auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung bzw. einen Schiedsspruch erklärt wurde und diese in dem anschließenden Verwaltungsakt nicht zutreffend umgesetzt wurde (s. Rz. 49).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge