Rz. 1

§ 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahren bestimmt, und von § 57 FGO, der die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens regelt. Gegenüber diesen Bestimmungen geht § 359 AO als speziellere Norm für das Einspruchsverfahren vor.[1]

 

Rz. 2

Auf die Begriffe des "Beteiligten" und des "Einspruchsführers" wird in mehreren Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Bezug genommen. Die eindeutige Bestimmung der Beteiligten ist für die dort genannten Rechtswirkungen von Bedeutung. Nur die Beteiligten sind Träger der aus dieser Rechtsstellung resultierenden verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten. Nur für sie treten die formellen und materiellen Rechtswirkungen der Einspruchseinlegung und der Einspruchsentscheidung ein.

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