Rz. 65

Nach der Rechtsprechung des BFH genügt zur Begründung einer Außenprüfung bei einem Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieb der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO und zwar auch dann, wenn sich der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Außenprüfung anschließt.[1] Eine besondere Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung ist bei einer sog. Routineprüfung nicht erforderlich. Es genügt auch in diesem Fall der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO.[2]

 

Rz. 66

Die Anordnung einer Außenprüfung muss auch dann, wenn sie aus besonderem Anlass erfolgt (sog. Anlassprüfung), nur begründet werden, sofern dies zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen besonderer Umstände oder nach der Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist.[3]

 

Rz. 67

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung einer erneuten Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Zeitraum von einem Jahr außer dem Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO keiner besonderen Begründung bedarf. Eine besondere Begründung ist nur erforderlich, wenn entgegen den bestehenden Verwaltungsvorschriften eine Anschlussprüfung vorgenommen wird oder aber ein Betrieb in relativ kurzer Zeit wiederholt geprüft wird und dabei nur Zeiträume von ein bis 2 Jahren prüfungsfrei bleiben.[4]

 

Rz. 68

Ist nach der Rechtsprechung des BFH eine weitere, über die Angabe der Rechtsgrundlage hinausgehende Begründung nicht erforderlich, so bedarf es weder ergänzender, nach § 102 Satz 2 FGO aber zulässiger Erwägungen, noch könnte ein Nachschieben von Gründen von Bedeutung sein, solange die Prüfungsanordnung auf die angegebene Rechtsgrundlage des § 193 Abs. 1 AO gestützt bleibt und solange keine Anhaltspunkte für ein sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörden vorliegen.[5]

 

Rz. 69

Weichen die Angaben eines Steuerpflichtigen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung erheblich voneinander ab, muss die nachfolgende Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht besonders begründet werden.[6]

 

Rz. 70

Hat das Finanzamt die Erforderlichkeit einer Betriebsprüfung aus besonderem Anlass im Einzelnen begründet, so müssen sich die Ermessenserwägungen nicht auf das mindere, aber untaugliche Mittel einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstrecken. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist nicht geeignet, die tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zahlreicher Objekte des Steuerpflichtigen, die Überprüfung, ob im Zusammenhang mit einem Gutshof Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen oder gar ein Liebhabereibetrieb zu bejahen wäre, und weitere Einkommensteuerfragen aufzuklären.[7]

 

Rz. 71

Es genügt, wenn die für eine Prüfungsanordnung erforderliche Begründung der Ermessensbetätigung durch die Behörde spätestens in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolgt.[8]

 

Rz. 72

Ist ausnahmsweise eine Begründung der Prüfungsanordnung erforderlich, kann sich das Finanzamt darauf stützen, dass trotz Unklarheiten des Sachverhalts zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt worden sei und der Steuerpflichtige auf die anschließend konkret zum Sachverhalt gestellten Fragen nicht geantwortet habe. Dass nicht bereits in der Prüfungsanordnung Ermessenserwägungen mitgeteilt wurden, ist unschädlich, denn nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO reicht es aus, wenn die Begründung eines Verwaltungsakts in der Einspruchsentscheidung nachgeholt wird. Die dort gegebene Begründung konnte auch durch die Einsichtnahme in den Aktenvermerk im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzt werden.[9]

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