Rz. 48

Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen. Vielmehr muss das gesetzliche Teilnahmerecht der Gemeinde im Rahmen der Prüfungsanordnung des Finanzamts entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen verwirklicht werden.[1] Wegen des Steuergeheimnisses hat sich eine Akteneinsicht auf die Gewerbeertragsteuer-, die Einheitswert- sowie die Bilanzakten und die erteilten Auskünfte auf gewerbeertragsteuerrechtlich relevante Sachverhalte zu beschränken. Soweit realsteuerliche Prüfungsfelder zu erörtern sind, können die beteiligten Gemeindevertreter an Zwischen- und Schlussbesprechungen teilnehmen.[2]

[1] BVerwG, Urteil v. 27.1.1995, 8 C 30/92, BStBl 1995 II S. 523.
[2] Vgl. Schick, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 201 AO Rz. 80, Stand: 12/2017.

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