Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters bezieht sich nur auf die Fertigung der Hauptleistung und einer Rechnung. Hat der Steuerberater die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht, kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen und die zugehörigen Unterlagen bis zur Zahlung zurückhalten.[1]

Gesetzlich geregelt ist das Zurückbehaltungsrecht in § 66 Abs. 2 StBerG und §§ 273, 320 BGB. Für den Rechtsanwalt gilt § 50 BRAO.[2] Das Zurückbehaltungsrecht als Honorarsicherungsmittel ist häufig nur bedingt geeignet. Bei zahlungsunfähigen Mandanten geht das Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel zur Bezahlung des Honorars ins Leere. Sinnvoll ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei zahlungswilligen Mandanten nur, wenn die Arbeitsergebnisse nicht ohnehin schon an den Mandanten oder das Finanzamt herausgegeben worden sind (§ 66 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StBerG). Das Zurückbehaltungsrecht beschränkt sich sonst nur auf Mandanten- und sonstige Unterlagen, an denen der Mandant unter Umständen sowieso kein Interesse hat, wenn die Steuererklärung fertig und abgegeben ist. Bestehen also Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Mandanten, sollte der Berater seine Arbeitsergebnisse nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Honorars herausgeben. Es muss auf jeden Fall zwischen den zurückbehaltenen Unterlagen und der offenen Forderung ein Zusammenhang bestehen (ratsam ist die schriftliche Vereinbarung eines weitergehenden Zurückbehaltungsrechts, aber nicht in AGB).

 
Wichtig

Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts

Dem Mandanten darf kein Schaden durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts entstehen und es darf sich nicht um eine Bagatellforderung handeln.[3]

Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an Steuerunterlagen des mandatierenden Rechtsanwalts kann trotz offener Honorarforderungen nicht ausgeübt werden, wenn z. B. der Rechtsanwalt die Unterlagen benötigt, um sich selbst in einem gegen ihn anhängigen Steuerstrafverfahren zu verteidigen.[4]

Treuwidrig ist die Zurückbehaltung, wenn dem Mandanten durch die Nichterstellung des Jahresabschlusses Zwangsgelder drohen bzw. im Rahmen von Kreditverhandlungen die Vorlage des Jahresabschlusses gegenüber den Banken erforderlich ist.[5]

Ein Steuerberater ist im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 i. V. m. §§ 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV eG verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten zivilrechtliche Streitigkeiten bestehen.[6]

Macht der Steuerberater in unzulässiger Weise oder in unberechtigtem Umfang von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, macht er sich gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten schadensersatzpflichtig (§ 280 BGB). Der Mandant kann z. B. bei Nichtherausgabe der Buchhaltungsunterlagen in elektronischer Form die Buchführung durch den Nachberater neu erstellen lassen und die Kosten als Schadensersatz geltend machen.

Bei der Klage eines Mandanten gegen seinen ehemaligen Berater (Rechtsanwalt oder Steuerberater) auf Herausgabe der Mandatsunterlagen werden hinsichtlich der Streitwertfestsetzung unterschiedliche Ansätze vertreten.[7]

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.[8]

Ein Berater muss dem Insolvenzverwalter seiner Mandantschaft Auskunft über den Inhalt der Handakten geben und ihm Einsicht in den gesamten drittgerichteten Schriftverkehr, den der Berater für seinen Auftraggeber geführt hat, sowie die über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten gewähren.[9]

[1] S. auch 5.2.5 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht v. 15.1.2012; bei Verstoß gegen § 66 StBerG droht Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme: LG Frankfurt/M., Urteil v. 24.6.2018, 5-35 StL 4/16.
[2] AGH Niedersachsen, Urteil v. 8.11.2019, AGH 38/16 (I 12).
[4] OLG München, Beschluss v. 14.5.2012, 15 W 813/12; s. auch LG Frankfurt, Urteil v. 19.8.2011, 5/35 StL 9/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.10.2012, I-23 U 169/11.
[5] LG Frankfurt, Urteil v. 22.5.2015, 5/35 StL 4/15: Das Gericht hat gegen den Steuerberater einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 EUR verhängt gem. § 89, 90 Abs. 1 StBerG.
[7] LG Bremen, Beschluss v. 24.11.2021, 4 T 431/21.
[9] LG Stuttgart, Urteil v. 16.1.2019, 27 O 272/18; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 9.1.2023, 8 U 299/21: Herausgabe Handakte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an Insolvenzverwalter.

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