Rz. 122

Von Beginn an und während der Außenprüfung kann der Steuerpflichtige Auskunftspersonen benennen. Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen. Die Namen der von ihm benannten Auskunftspersonen sind aktenkundig zu machen (§ 8 Abs. 1 BpO). Erst wenn sich herausstellt, dass der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage sind, Auskünfte zu erteilen oder die Auskünfte zur Sachverhaltsklärung nicht ausreichen, kann der Außenprüfer andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen (§ 200 Abs. 1 Sätze 3, 4 AO; § 8 Abs. 2 BpO). Diese anderen Betriebsangehörigen können ohne Rücksprache mit dem Steuerpflichtigen befragt werden.[1]

 

Rz. 123

Wenn die Möglichkeiten des § 200 Abs. 1 Satz 3 AO und des § 8 BpO erschöpft sind, kann der Prüfer unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO unbeteiligte Dritte, z. B. Banken, Geschäftsfreunde, Vertragspartner oder ehemalige Mitarbeiter des Steuerpflichtigen, um Auskunft ersuchen. Bei Inanspruchnahme Dritter zur Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse muss ein sachlicher Zusammenhang zur Außenprüfung beim Steuerpflichtigen gegeben sein. Dies gilt insbesondere bei einem Mitwirkungsverlangen an Banken oder Kreditinstitute als Dritte.[2] Ein Auskunftsersuchen nach § 193 AO muss grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung muss für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme muss erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein.[3]

 

Rz. 124

Auskunftsersuchen an Dritte, d. h. an dem Besteuerungsverfahren nicht beteiligte Personen, sollen erst ergehen, wenn die Sachverhaltsaufklärung nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Für ihr Tätigwerden bedürfen die Finanzbehörden eines bestimmten Anlasses. Sie kommen auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unbekannt ist. Ein hinreichender Anlass liegt indes nicht erst vor, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten gegeben sind. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner, ggf. auch branchenspezifischer, Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist.[4]

 

Rz. 125

Bei Auskunftsersuchen an außenstehende Dritte sollte der Außenprüfer allerdings nicht schon, weil die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen und seine Mitarbeiter langwierig, zeitraubend und schwierig ist, an diese Personen herantreten. Dies sollte jedoch nicht bei Unglaubwürdigkeit oder bewusster Verzögerungstaktik des Steuerpflichtigen gelten.[5]

 

Rz. 126

In Erbfällen sind die Prüfungsanfragen an den Rechtsnachfolger des bisherigen Betriebsinhabers zu richten, weil auch er die Außenprüfung zu dulden hat.[6]

 

Rz. 127

Die Auskunftspflicht anderer Personen ist – wie die allgemeine Zeugenpflicht – eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung.[7]

 

Rz. 128

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll den Bürger davor schützen, nicht mehr zu wissen, wer was wann und bei welchen Gelegenheiten über ihn erklärt. Darum geht es bei Kontrollmitteilungen und Auskunftsverlangen der Finanzbehörden jedoch nicht, denn diese Daten dürfen ausschließlich für das Besteuerungsverfahren verwendet werden und die Finanzbehörden sind insoweit an das Steuergeheimnis gebunden.[8]

 

Rz. 129

Werden – unbekannte – Steuerpflichtige typischerweise erwerbswirtschaftlich und damit marktoffen tätig, so geht es überdies nicht um Auskünfte, die die Intimsphäre betreffen. Vielmehr ist auch das verfassungsrechtliche Gebot einer gleichmäßigen gesetzmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.[9]

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