Rz. 47

Ein Teilnahmerecht von Landesbediensteten an Außenprüfungen, die von Bundesbehörden nach § 19 FVG meist von Prüfern der Bundesbetriebsprüfungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern durchgeführt werden, hängt davon ab, ob es sich um Steuern handelt, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern zusteht (siehe auch § 21 Abs. 3 FVG). Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben einen Rechtsanspruch auf Beteiligung wie auf Zugang zu den prüfungsunterworfenen Räumlichkeiten und Unterlagen des Steuerpflichtigen, insbesondere bei entscheidungserheblichen Zwischen- und Schlussbesprechungen. Ein eigenes Recht auf Vornahme von Prüfungshandlungen, welcher Art auch immer, hat ein solcher Teilnehmer des Landes dann allerdings nicht.[1]

[1] Dreßler, in Pump/Leibner, Abgabenordnung-Kommentar, 2008, § 195 AO Rz. 23 – 26.

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