Rz. 97

Nach § 198 AO haben sich Betriebsprüfer bei erstmaligem Erscheinen unverzüglich bei dem zu prüfenden Steuerpflichtigen, meist in seinem Unternehmen, und zwar dem Ort, an dem er seine Prüfungshandlungen zu beginnen beabsichtigt, ihm gegenüber durch Vorweisen eines gültigen "Dienstausweises" – mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Finanzbehörde versehen – für die anstehende Prüfung unaufgefordert zu legitimieren.[1] Dem Steuerpflichtigen soll durch die Vorweisung des Dienstausweises die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von der Identität des Prüfers mit der zur Prüfung angekündigten Person und der Prüfungsbefugnis des erschienenen Steuerbeamten zu überzeugen. Hat sich ein Prüfer trotz erkennbarer Erwartung durch den Steuerpflichtigen nicht bei Beginn seiner Prüfung ausgewiesen, so braucht dieser ihm das Betreten seiner Räume und die Durchführung der Betriebsprüfung nicht zu erlauben.[2] Gestattet oder duldet der Steuerpflichtige dennoch das Verweilen und Prüfungshandlungen, so kann er später trotz dieses formalen Mangels durch den Prüfer nicht mehr wirksam ein Verwertungsverbot für festgestellte Daten geltend machen.[3] Die Verletzung der Vorzeigepflicht ist somit nicht mit rechtlichen Folgen verknüpft.[4] Der Prüferausweis soll die in § 29 BpO aufgeführten Angaben, wie z. B. die Befugnisse des Prüfers, enthalten.

[2] Meier, StBp 1989, S. 163.
[3] Tipke, in Tipke/Kruse, AO FGO Kommentar, § 198 AO Rz. 1, Stand: 11/2017.
[4] Wenzig, Außenprüfung/Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014.

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