Rz. 1

Der Prüfer hat sich bei Erscheinen zur Prüfung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, auszuweisen (Dienstausweis). "Erscheinen" ist das erstmalige Auftreten bei dem Stpfl. mit der Absicht, die Prüfung zu beginnen. Mit der Ausweispflicht soll dem Stpfl. die Überprüfung der Identität des Prüfers ermöglicht werden.[1] Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat jedoch keine materiell-rechtlichen Konsequenzen, insbesondere tritt kein Verwertungsverbot ein. Es handelt sich um einen formellen Fehler, der nach § 127 AO unbeachtlich ist.[2] Der Stpfl. ist jedoch nicht verpflichtet, dem Prüfer das Betreten der Betriebsräume zu gestatten, wenn er sich nicht ausweist. Er kann ihn abweisen, ohne dadurch gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 200 AO zu verstoßen.

[1] Übereinstimmung mit dem nach § 197 Abs. 1 AO bekannt gegebenen Namen des Prüfers.

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