Rz. 77

Die Bedeutung der Prüfungsanordnung liegt insbesondere darin,[1] dass

  • die Prüfungsanordnung den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der anstehenden Außenprüfung vorgibt,
  • Prüfungsmaßnahmen nur in dem durch die Anordnung genau festgelegten zeitlichen und sachlichen Umfang durchzuführen sind,
  • mit der Anordnung einer Außenprüfung dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die Außenprüfung zu dulden,
  • der Steuerpflichtige den ihm in § 200 AO auferlegten Mitwirkungspflichten zu genügen hat,
  • ohne Prüfungsanordnung das Finanzamt keine Außenprüfung durchführen darf,
  • eine Prüfungsanordnung nicht erst nach Abschluss der Außenprüfung nachgereicht wird,
  • die Prüfungsanordnung i. d. R. eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist hinsichtlich der Steuern erwirkt, die von ihr erfasst werden, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit der Prüfung begonnen wird,
  • Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt (§ 173 Abs. 2 AO),
  • diese nach der Rechtsprechung des BFH generell Bedeutung für die Frage nach dem Bestehen eines Verwertungsverbots bezüglich der Prüfungsfeststellungen hat,
  • sich die Sperrwirkung für Selbstanzeigen nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nur auf den Umfang der Außenprüfung erstreckt,
  • der Nachprüfungsvorbehalt i. S. d. § 164 AO nach der Außenprüfung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO im Umfang der Prüfung aufzuheben ist.
[1] Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 196 AO Tz. 1, Stand: 11/2017; Papperitz, ABC Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung, 3/Rz. 16.

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