Rz. 77
Die Bedeutung der Prüfungsanordnung liegt insbesondere darin,[1] dass
- die Prüfungsanordnung den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der anstehenden Außenprüfung vorgibt,
- Prüfungsmaßnahmen nur in dem durch die Anordnung genau festgelegten zeitlichen und sachlichen Umfang durchzuführen sind,
- mit der Anordnung einer Außenprüfung dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die Außenprüfung zu dulden,
- der Steuerpflichtige den ihm in § 200 AO auferlegten Mitwirkungspflichten zu genügen hat,
- ohne Prüfungsanordnung das Finanzamt keine Außenprüfung durchführen darf,
- eine Prüfungsanordnung nicht erst nach Abschluss der Außenprüfung nachgereicht wird,
- die Prüfungsanordnung i. d. R. eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist hinsichtlich der Steuern erwirkt, die von ihr erfasst werden, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit der Prüfung begonnen wird,
- Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt (§ 173 Abs. 2 AO),
- diese nach der Rechtsprechung des BFH generell Bedeutung für die Frage nach dem Bestehen eines Verwertungsverbots bezüglich der Prüfungsfeststellungen hat,
- sich die Sperrwirkung für Selbstanzeigen nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nur auf den Umfang der Außenprüfung erstreckt,
- der Nachprüfungsvorbehalt i. S. d. § 164 AO nach der Außenprüfung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO im Umfang der Prüfung aufzuheben ist.
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