Rz. 75

Ein Bevollmächtigter kann nach § 80 Abs. 8 AO von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Die Zurückweisung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Gewichtiges Kriterium für die Ermessensausübung ist die Eignung des Vertreters zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Beteiligten. Aber auch die Beeinträchtigung des ungestörten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens durch das Auftreten des Bevollmächtigten, etwa durch wiederholte ehrverletzende Angriffe auf Amtsträger, kann Anlass zur Zurückweisung sein.

Die Möglichkeiten der Zurückweisung vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag stehen selbstständig nebeneinander und sind daher unabhängig voneinander zu prüfen.[1] Die Zurückweisung gilt nur, solange der jeweilige konkrete Zurückweisungsgrund fortbesteht.

[1] Baum/Sonnenschein, NWB 2016, 2936f.

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