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Die generelle Zulässigkeit der Vertretung im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren darf nicht dazu führen, dass zwingende Vorschriften zum Schutz des Bürgers umgangen werden können. So setzt z. B. die Vollmachtserteilung für die Unterzeichnung der Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 S. 2 AO voraus, dass die in der Formalisierung der Abtretung durch die notwendige Verwendung des amtlichen Anzeigevordrucks liegende Warn- und Schutzwirkung vollen Umfangs gewahrt und die Wahrung nachgewiesen wird.[1] Jegliche Beeinträchtigung der Warn- und Schutzfunktion bewirkt die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung.

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