Rz. 20

Die Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den Vertreter setzt nach § 79 AO die Handlungsfähigkeit voraus, die ihrerseits wieder an die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit anknüpft, also an die Fähigkeit zur rechtlich relevanten Willensbildung und -erklärung.

 

Rz. 21

Vertretungsfähigkeit besitzen jedoch grundsätzlich nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen.[1] Dies gilt jedoch nicht, wenn beschränkt geschäftsfähigen Personen Handlungsvollmacht[2] oder Prokura[3] verliehen ist.

[1] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 14 VwVfG Rz. 26 m. w. N.; Söhn, in HHSP, AO/FGO, § 80 AO Rz. 60.

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