Rz. 20
Die Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den Vertreter setzt nach § 79 AO die Handlungsfähigkeit voraus, die ihrerseits wieder an die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit anknüpft, also an die Fähigkeit zur rechtlich relevanten Willensbildung und -erklärung.
Rz. 21
Vertretungsfähigkeit besitzen jedoch grundsätzlich nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen.[1] Dies gilt jedoch nicht, wenn beschränkt geschäftsfähigen Personen Handlungsvollmacht[2] oder Prokura[3] verliehen ist.
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