9.1 Obligatorische Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

 

Rz. 80

Ein Beistand ist nach § 80 Abs. 9 S. 1 AO vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, wenn er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ein Beistand kann anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, sodass er insoweit auf den mündlichen Vortrag beschränkt ist. Eine Zurückweisung vom schriftlichen oder elektronischen Vortrag ist daher nicht vorgesehen und auch entbehrlich. Vergleichbar einem Bevollmächtigten der nach § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen werden muss, wenn und soweit er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, darf auch ein Beistand insoweit nicht tätig werden. § 80 Abs. 9 AO begründet daher ebenfalls ein Berufsstandsprivileg. Die Zurückweisung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie gilt nur, solange der jeweilige konkrete Zurückweisungsgrund fortbesteht.

Eine Zurückweisung ist bereits mangels Tatbestandsmäßigkeit ausgeschlossen, wenn eine nach dem Steuerberatungsgesetz zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person nur als Beistand auftritt.

9.2 Zurückweisung wegen mangelnder Eignung

 

Rz. 81

Darüber hinaus kann ein Beistand vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemäßen Vortrag entweder nicht fähig oder willens ist.

Eine mangelnde Befähigung kommt ebenso wie nach § 80 Abs. 8 AO beispielsweise in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falles hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen.

Eine Verweigerung eines sachgemäßen Vortrags ist insbesondere anzunehmen, wenn die mündlichen Äußerungen des Beistandes in Besprechungen und Verhandlungen sachfremder Natur oder erkennbar dazu bestimmt sind, das Verwaltungsverfahren zu behindern.

Bloße Behinderungen seelisch-geistiger Art, wie beispielsweise querulatorische Neigung, Erregbarkeit, Stottern oder körperlicher Natur sowie mangelhafte steuerliche Kenntnisse oder eine unzureichende Auffassungsgabe genügen für eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 9 S. 2 AO nicht.[1]

 

Rz. 82

§ 80 Abs. 9 S. 2 AO gilt nicht für Personen i. S. d. § 80 Abs. 8 S. 2 AO, da diese besonderen Berufspflichten unterliegen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

[1] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 140.

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