8.1 Allgemeines

 

Rz. 75

Ein Bevollmächtigter kann nach § 80 Abs. 8 AO von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Die Zurückweisung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Gewichtiges Kriterium für die Ermessensausübung ist die Eignung des Vertreters zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Beteiligten. Aber auch die Beeinträchtigung des ungestörten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens durch das Auftreten des Bevollmächtigten, etwa durch wiederholte ehrverletzende Angriffe auf Amtsträger, kann Anlass zur Zurückweisung sein.

Die Möglichkeiten der Zurückweisung vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag stehen selbstständig nebeneinander und sind daher unabhängig voneinander zu prüfen.[1] Die Zurückweisung gilt nur, solange der jeweilige konkrete Zurückweisungsgrund fortbesteht.

[1] Baum/Sonnenschein, NWB 2016, 2936f.

8.2 Mangelnde Eignung

 

Rz. 76

Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen mangelnder Eignung kommt insbesondere in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falls hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen. Die Zurückweisung wird – abhängig von der Art des Zurückweisungsgrunds – regelmäßig nur für spezielle Verfahrensabschnitte erfolgen, z. B. bei Trunkenheit in einer Verhandlung bei der Finanzbehörde. Erst wenn die Eignung langfristig fehlt, kann der Bevollmächtigte insgesamt vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 448.

8.3 Ausschluss der Zurückweisung

 

Rz. 77

Eine Zurückweisung ist jedoch nach § 80 Abs. 8 S. 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen für

  • § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • § 4 Nr. 1 StBerG: Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung;
  • § 4 Nr. 2 StBerG: Beratungsstellenleiter eines anerkannten Lohnsteuerhilfevereins, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen und
  • Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 StBerG berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
 

Rz. 78

Auch die offenkundig fehlerhafte Zulassung oder Bestellung hindert die Zurückweisung.[1] Es ist jedoch ohne Bedeutung, ob der Bevollmächtigte beispielsweise die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rechtsanwalt erfüllt und ob er einen Zulassungsantrag gestellt hat, solange er nicht als Rechtsanwalt wirksam zugelassen ist.[2]

 

Rz. 79

Die Zurückweisung ist nach § 80 Abs. 8 S. 3 AO i. V. m. § 124 Abs. 1 S. 1 AO sowohl dem Bevollmächtigten als auch dem Vollmachtgeber bekannt zu geben. Die Zurückweisung wird wirksam, sobald sie beiden bekannt gegeben wurde. Die Zurückweisung ist ein Verwaltungsakt, der sowohl von dem Bevollmächtigten als auch dem Vollmachtgeber angefochten werden kann. Darüber hinaus kommt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht.

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