Rz. 38

Entsprechend § 168 S. 2 BGB ist der Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten, auch wenn die Geschäftsführungsbefugnis fortbestehen sollte, jederzeit möglich. Die Widerrufbarkeit kann nicht ausgeschlossen werden.[1] Für den Widerruf gelten entsprechend § 168 S. 3 BGB die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die Erteilung der Vollmacht.

 

Rz. 39

Die Beendigung der Vertretungsbefugnis kann sich beispielsweise entweder durch zeitliche Begrenzung[2] oder durch sachliche Begrenzung ergeben, wie z. B. durch den Abschluss des Verfahrens oder Verfahrensabschnitts, für das die Vollmacht erteilt worden ist.

 

Rz. 40

Ansonsten erlischt die Vollmacht nur durch deren Widerruf für die Zukunft. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 4 AO erlischt die Vertretungsbefugnis erst durch Zugang des Widerrufs. Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht. Die Bekanntgabe an die Finanzbehörde kann entweder durch den Beteiligten selbst oder durch den Bevollmächtigten erfolgen.[3] Der Widerruf ist hierbei der zuständigen Finanzbehörde gegenüber zu erklären.[4]

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde.[5] Es ist also im Interesse des Beteiligten, die Beendigung bzw. Veränderung der Vertretungsbefugnis eindeutig klarzustellen[6], anderenfalls muss er sich das Verhalten des nicht mehr Vertretungsbefugten weiter zurechnen lassen.[7]

 

Rz. 41

Der Verlust der Geschäftsführungsbefugnis durch Mandatsentzug oder Mandatsniederlegung wirkt als interner Vorgang nur auf das Rechtsverhältnis zwischen Beteiligtem und Bevollmächtigtem. Die Vollmacht kann nur durch den Beteiligten widerrufen werden.[8] Die Anzeige des Bevollmächtigten, dass er das Mandat niedergelegt habe, bewirkt nicht das Erlöschen der Vertretungsbefugnis.[9] Die Rücksendung von Verwaltungsakten mit Hinweis auf die Mandatsniederlegung berührt die Wirksamkeit der Bekanntgabe demgemäß nicht, wenn der Widerruf der Vollmachtserteilung nicht zuvor bei der Finanzbehörde eingegangen ist.[10]

[1] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 37; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rz. 30.
[2] Vgl. für die Bevollmächtigung eines LSt-Hilfevereins für das jeweilige Veranlagungsjahr FG Münster v. 18.5.1977, V 1868/76 L, EFG 1977, 550.
[3] Vgl. BFH v. 7.2.1995, IX R 3/93, BStBl II 1995, 357 für den Empfangsbevollmächtigten nach § 180 Abs. 2 AO; s. aber einschränkend auf den Beteiligten Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 80 Rz. 55, 56.
[8] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 36.
[9] FG Köln v. 12.3.1998, 2 K 7526/96, EFG 1998, 988; FG Köln v. 16.3.1995, 13 K 1622/93, EFG 1995, 985 mit Anm. Rößler, DStZ 1996, 128; s. a. Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 40; a. A. Söhn, in HHSP, AO/FGO, § 80 AO Rz. 183.

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