Rz. 19

Bevollmächtigter i. S. v. § 80 AO kann nur sein, wer die rechtliche Fähigkeit zur Vertretung besitzt. Fehlt diese, so sind die von dem Handelnden vorgenommenen Verfahrenshandlungen unwirksam.[1] Der vertretungsunfähige Handelnde ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 8 AO zurückzuweisen[2], wobei allerdings die Zurückweisung lediglich deklaratorische Wirkung hat und nicht erst zukünftige, nach der Zurückweisung vorgenommene Verfahrenshandlungen unwirksam sind.

Besondere Voraussetzungen für die Vertretungsfähigkeit nennt § 80 AO nicht. Diese ergeben sich vielmehr aus der Rechtsstellung des Vertreters, der für den Beteiligten die Willensbildung und die erforderlichen Verfahrenshandlungen vornehmen kann.

Die Vertretungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren setzt nicht die rechtliche Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen voraus. Fehlt diese rechtliche Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, so ist der Bevollmächtigte zurückzuweisen. Die vor der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind voll wirksam.

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 61.
[2] Söhn, in HHSP, AO/FGO, § 80 AO Rz. 61.

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