Rz. 8

§ 80 AO kodifiziert das grundsätzliche Recht des Beteiligten, sich vor den Finanzbehörden vertreten zu lassen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahrenshandlungen, die aufgrund ihres Inhalts ausschließlich vom Beteiligten persönlich bzw. bei dessen fehlender Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter[1] vorgenommen werden müssen.

So kommt eine Vertretung bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht in Betracht. Der Vertreter darf bei der Aufnahme allerdings zugegen sein.[2]

Auch die Unterschriftsleistung auf der Steuererklärung darf nach § 150 Abs. 3 AO nur ausnahmsweise durch den Vertreter erfolgen, da die "Eigenhändigkeit" im Steuerrecht, anders als im Zivilrecht, eine Vertretung ausschließt.[3]

[3] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 150 AO Rz. 34 ff., 38; vgl. BFH v. 26.11.1982, V R 205/81, BStBl II 1983, 123, 125; BFH v. 7.11.1997, VI R 45/97, BFH/NV 1998, 378; einschränkend FG Baden-Württemberg v. 6.2.1991, 2 K 4190/87, EFG 1992, 105 für die im Steuererklärungsvordruck enthaltene Empfangsbevollmächtigung; einschränkend FG Hamburg v. 22.3.2006, III 86/05, EFG 2006, 1137, wenn ein gesetzlicher Vertreter vorübergehend nicht bestellt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge