Leitsatz

1. Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.

2. Eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG.

 

Normenkette

§ 4h Abs. 3 Satz 2 EStG, § 367 Abs. 2a Satz 1 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin und die B-GmbH (eine Organgesellschaft der Klägerin) nahmen im Jahr 2011 ein Darlehen als Konsortialkredit auf. Ursprünglich war ein höherer Darlehensbetrag vereinbart, hiervon wurde später aber nur ein Teil abgerufen. Darlehensgeber waren die C-Bank sowie vier weitere Kreditinstitute als Konsortium. Die C-Bank war Konsortialführerin.

Nach dem "mandate and syndication letter" hatte die C-Bank alle Aspekte der Kreditsyndizierung zu organisieren (u.a. die Zeitschiene, die Auswahl möglicher Kreditgeber, die Akzeptanz und Aufteilung der Kreditvereinbarungen sowie die Verteilung der Gebühren an die Kreditgeber). Als "arrangement fee" (einmalige Zahlung, welche nicht zurückzahlbar war) war ein Betrag i.H.v. 4,25 % der vereinbarten Darlehenssumme an die C-Bank zu zahlen.

Die B-GmbH verbuchte die im Jahr 2011 angefallene "arrangement fee" als Aufwand.

Das FA nahm an, dass die "arrangement fee" als Zinsaufwendung i.S.v. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG unter die sog. Zinsschranke falle.

Mit dem Einspruch trug die Klägerin zunächst nur vor, dass § 4h EStG verfassungswidrig sei. Das FA erließ eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367a Abs. 2a AO. Über die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4h EStG (Zinsschranke) entschied es nicht und wies den Einspruch, soweit über ihn entschieden wurde, als unbegründet zurück.

Die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 12.4.2019, 10 K 2859/15 K, Haufe-Index 13203211, EFG 2019, 1211) gab der Klage insoweit statt. Die "arrangement fee" sei keine Zinsaufwendung i.S.d. § 4h EStG.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen als unbegründet zurück. Er stellte dabei klar, dass der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung durch das FA zulässig war.

 

Hinweis

1. Mit der "Zinsschranke" des § 4h EStG hat der Gesetzgeber den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen eines Betriebs beschränkt. Zinsaufwendungen sind nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG"Vergütungen für Fremdkapital", die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.

2. Mit dem Besprechungsbeschluss stellt der BFH klar, dass er nicht der Auffassung der Finanzverwaltung folgt, die darunter (anders als z.B. im Gewerbesteuerrecht) auch Vergütungen, die "zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z.B. … Provisionen und Gebühren, die an den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden)" fassen wollte (BMF, Schreiben vom 4.7.2008, IV C 7 – S 2742 – a/07/10001, BStBl I 2008, 718, Rz. 15). Unter die Abzugsbeschränkung fallen nur Entgelte für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital.

3. Im Besprechungsfall fiel daher eine Provision für Vermittlungstätigkeiten des Konsortialführers (für die Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts und eines Informationsmemorandums sowie die Organisation und Dokumentation des Signings) nicht unter die Abzugsbeschränkung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 22.3.2023 – XI R 45/19

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