Generell ist festzustellen, dass § 171 Abs. 14 AO auf Feststellungsbescheide nicht anwendbar ist. Diese Bescheide stellen lediglich Besteuerungsgrundlagen fest und lösen keine unmittelbaren Zahlungspflichten aus. Eine Zahlungspflicht ergibt sich regelmäßig erst durch die nachfolgenden Folgebescheide.

Die Aufhebung eines unwirksamen Grundlagenbescheides löst somit als solches keinen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aus. Diese kann erst bei einer entsprechenden Korrektur des Folgebescheides entstehen und geltend gemacht werden. Der BFH hat daher auch entschieden, dass die Vorschrift bei Grundlagenbescheiden weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden ist (BFH v. 5.2.2014 – X R 1/12, BStBl. II 2016, 567 = AO-StB 2014, 196 mit Anm. Tillmann).

Beraterhinweis In diesen Fällen kann das FA allerdings auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist einen neuen und dann wirksamen Grundlagenbescheid erlassen. Es muss in diesen Fällen aber eindeutig auf die Vorschrift des § 181 Abs. 5 S. 2 AO hinweisen. Die für den Erlass des Folgebescheides zuständige Behörde könnte dann auf eine Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheids und eine Neufestsetzung der Steuer verzichten und damit eine mögliche Konkurrenz zu § 171 Abs. 10 AO vermeiden.

Bei dieser Fallgestaltung ist im Übrigen i.d.R. davon auszugehen, dass auch der Folgebescheid bereits von der Verjährung betroffen ist. Bei einer Aufhebung des Folgebescheides würde sich folglich zwar ein Erstattungsanspruch ergeben, der jedoch ebenfalls erst in einem verjährten Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Folglich dürfte § 171 Abs. 14 AO hier nicht zur Anwendung kommen, da der Anspruch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist.

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