Hat das FA einen bestehenden Erstattungsanspruch erfüllt und stellt es erst später fest, dass dieser zu Unrecht festgestellt wurde, berechtigt das im Regelfall nicht dazu, jetzt die Steuerfestsetzung trotz Eintritts der Festsetzungsverjährung unter Hinweis auf § 171 Abs. 14 AO zu korrigieren. Solche Fälle können vorkommen, wenn das FA z.B. einem Rechtsbehelf abhilft, aber später erkennt, dass diese Abhilfe nicht rechtmäßig war.

Unabhängig von der Frage, ob hier möglicherweise noch eine Berichtigungsvorschrift der AO zieht, kann man in diesen Fällen m.E. nicht auf § 171 Abs. 14 AO bauen. Das würde dem Wirkungskreis der Vorschrift und der ursprünglichen gesetzlichen Intention deutlich widersprechen. Auch der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen eine derartig weite Auslegung. Dort wird nämlich ausdrücklich nur von dem noch nicht verjährten Erstattungsanspruch gesprochen. Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings mit der Auszahlung der entsprechenden Steuerbeträge erloschen und besteht folglich nicht mehr.

Beraterhinweis Die Wirkung des § 171 Abs. 14 AO besteht nur darin, einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen durch den Erlass eines neuen wirksamen Steuerbescheides abzuwenden. Die Vorschrift dient nicht dazu, einen neuen Zahlungsanspruch des Fiskus zu schaffen. Vielmehr endet die Ablaufhemmung mit dem Erlöschen des Erstattungsanspruchs.

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