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Die Einspruchsfrist muss im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs eingehalten worden sein. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist muss außerdem bekannt sein, wer den Einspruch eingelegt hat und welcher Verwaltungsakt angegriffen werden soll.[1] Alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde gegeben sein und können deshalb ggf. im Laufe des Einspruchsverfahrens geheilt werden.

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