Rz. 5

Für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist die Personengesellschaft buchführungspflichtig. Dies leitet der BFH aus § 141 AO ab.[1] Nach dieser Vorschrift seien Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, wenn sie bestimmte Grenzen an Umsatz, Betriebsvermögen oder Gewinn überschreiten. Dabei müsse das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft berücksichtigt werden, weil es dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft gleichstehe. Denn der Mitunternehmer mit seinem Sonderbetriebsvermögen unterhalte keinen eigenen Betrieb. Dagegen wird in der Literatur[2] eingewandt, dass zwar die Personengesellschaft Unternehmer sei, dass aber die Buchführungspflicht immer nur für das Vermögen der Gesellschaft und nicht für das Vermögen eines Dritten, hier des Gesellschafters, bestehen könne. Da die Buchführungspflicht betriebsbezogen sei, müsse der Betriebsgewinn, nicht der Gewinnanteil des Mitunternehmers maßgebend sein. Die Frage der Buchführungspflicht hat vor allem Bedeutung für das gewillkürte Sonderbetriebsvermögen, das nur bei Ausweis in der Buchführung der Personengesellschaft unstreitig anerkannt wird.[3]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 11.3.1992, XI R 38/89, BStBl 1992 II S. 797. So auch die Finanzverwaltung in H 4.1 "Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten" EStH.
[2] Vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO FGO Kommentar, § 141 AO Rz 3a m. w. N., Stand: 11/2022.
[3] Vgl. Bode, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 EStG Rz. 460a, Stand: 11/2022.

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