Nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO dürfen in den Fällen der irrigen Sachbehandlung nach § 174 Abs. 4 AO Dritte zu dem Verfahren beigeladen werden, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass für die Beiladung zwar bereits die bloße Möglichkeit, dass der der Dritte von Folgeänderung betroffen werden könne, ausreiche, aber eine derartige Beiladung ausgeschlossen sei, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststehe, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegenüber dem Dritten abgelaufen sei. Letzteres hat das Gericht für den Fall verneint, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine streitige Änderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters auf der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage beruht und deshalb gegenüber der Kapitalgesellschaft die Änderungsnorm des § 32a Abs. 2 S. 1 KStG und die Ablaufhemmung des § 32a Abs. 2 S. 2 KStG anwendbar sein könnte.

BFH v. 29.11.2022 – X B 59/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge