Werden Bau- und Montagearbeiten ausländischer (Bau-) Unternehmen vor dem Abschluss aus Gründen unterbrochen, die nicht im Betriebsablauf liegen, zum Beispiel durch Grenzschließungen oder Arbeitseinstellungen aufgrund der Corona-Krise, sollen sich für die Unternehmen und deren Beschäftigte allein hieraus keine steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf eine Betriebstättenbegründung ergeben.

Daher werden durch die Corona-Krise bedingte Unterbrechungszeiten der Bau- und Montagearbeiten für die Berechnung der innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Betriebstättenbegründungsfristen für Bau- und Montagearbeiten nicht mitgezählt (Hemmung der Fristen). Dies setzt zusätzlich voraus, dass

  • die Unterbrechung im konkreten Fall mindestens zwei Wochen beträgt,
  • die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise die Beauftragten des Unternehmens während der Unterbrechungszeit vom Montageort abgezogen werden oder diesen verlassen, und
  • sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Einkünfte zum Beispiel im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens beziehungsweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteuert werden, wenn es aufgrund der Fristhemmung nicht zur Begründung einer Betriebstätte für das Unternehmen in Deutschland kommt. Zu diesem Zweck können Spontanauskünfte an die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats übermittelt werden.

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