Der BFH geht seit 1983 in ständiger Rechtsprechung[1] davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung wegen fehlender personeller Verflechtung unter folgenden Voraussetzungen nicht gegeben ist:

  • An der Besitzpersonengesellschaft sind Gesellschafter beteiligt, die nicht zugleich Gesellschafter der Betriebsgesellschaft sind ("Nur-Besitz-Gesellschafter") und
  • kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrags bedürfen die Geschäfte des täglichen Lebens (und damit auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter) auch der Zustimmung des Nur-Besitz-Gesellschafters, weil sämtliche Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssen.

Eigentlich müsste in einem solchen Fall die Beherrschung aufgrund der Existenz eines sog. "Nur-Besitz-Gesellschafters" ausscheiden. ine personelle Verflechtung entfällt nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann, wenn in der Besitzgesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt und nicht alle Gesellschafter der Besitzgesellschaft auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt, mithin "Nur-Besitz-Gesellschafter" vorhanden sind unddas Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgüter, die sog. Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt.[2] In diesem Fall reicht die Stimmrechtsmacht der an beiden Unternehmen beteiligten Person oder Personengruppe ("Sowohl-als-auch-Gesellschafter" = "Doppelgesellschafter") nicht aus, um im Besitzunternehmen ihren geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Hier kann ein "Veto" des an der Betriebs-GmbH nicht beteiligten "Nur-Besitz-Gesellschafters" genügen, um eine auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzbare Beschlussfassung zu verhindern. Betroffen ist hiervon in erster Linie die GbR.

Nach dem gesellschaftsrechtlichen Regelstatut gilt für eine GbR das Einstimmigkeitsprinzip.[3] Das ist nur dann anders, wenn die Gesellschafter gem. § 709 Abs. 2 BGB im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben, dass die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden können.[4] Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens kein Mehrheitsprinzip vereinbart, gilt auch insoweit nach § 709 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes Einstimmigkeit.

 
Achtung

Alleinige Geschäftsführung durch einen Gesellschafter

Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR die gemeinschaftliche Geschäftsführung abbedungen und die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen worden, sodass die übrigen Gesellschafter nach § 710 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, dann beherrscht dieser Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind.[5]

 
Praxis-Beispiel

Nur-Besitz-Gesellschafter bei einer Besitz-GbR

Am Besitzunternehmen (GbR) sind Herr A, seine Ehefrau B und ihr gemeinsamer volljähriger Sohn C zu je ⅓ beteiligt. A und B sind zugleich zu je 50 % an der Betriebs-GmbH beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist keine Stimmrechtsvereinbarung getroffen worden, es gilt die gesetzliche Regelung.

Die das Betriebsunternehmen beherrschende Mehrheitspersonengruppe A/B kann im Besitzunternehmen seine eigenen Vorstellungen gegen den Willen des C nicht durchsetzen. Es fehlt an einer personellen Verflechtung, eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor.

Eine personelle Verflechtung läge nur vor, wenn im Gesellschaftsvertrag der GbR das Mehrheitsprinzip für die Geschäfte des täglichen Lebens vereinbart ist.

Bei der OHG und der KG bedarf es hingegen nach der – dispositiven – Gesetzeslage für laufende Geschäfte des täglichen Lebens nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter, insoweit gilt gem. §§ 116 Abs. 2119 Abs. 1164 HGB das Mehrheitsprinzip. Ist das Besitzunternehmen eine Bruchteilsgemeinschaft, gilt gesetzlich das Mehrheitsprinzip, wobei sich das Stimmrecht gem. § 745 Abs. 1 BGB nach der vermögensmäßigen Beteiligung richtet. Auch diese Vorschrift enthält dispositives Recht, sodass das Stimmrecht hiervon abweichend geregelt werden kann.

 
Hinweis

Im Besitzunternehmen gilt das Einstimmigkeitsprinzip

Gilt für das Besitzunternehmen (GbR, OHG, KG, Bruchteilsgemeinschaft) gesetzlich, z. B. § 709 BGB für GbR, oder vertraglich generell, d. h. nicht nur für außergewöhnliche Geschäfte, z. B. Begründung, Änderung, Beendigung des Nutzungsverhältnisses, sondern auch für Geschäfte des täglichen Lebens das Einstimmigkeitsprinzip, schließt ein nur minimal beteiligter Nur-Besitz-Gesellschafter bzw. -Gemeinschafter die personelle Verflechtung prinzipiell aus.[6] Grund: Die am Besitzunternehmen mehrheitlich und an der Betriebs-GmbH allein beteiligten Personen können aufgrund des Vetorechts des Nur-Besitz-Gesellschafters ihren geschäftlichen Betätigungswillen im Besitzunternehmen nicht durchsetzen.

Für die Verneinung der personellen Verflechtung reicht es nach Ansicht der Finanzverwaltung[7] aus, wenn sich das Einstimmigkeitsprinzip auf die Geschäfte des täglichen Lebens beschränkt. Die Vereinbarung des Einstimmigkeitsp...

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