Der Steuerberatungsvertrag ist regelmäßig formfrei gültig, er kann also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag bietet jedoch den Vorteil, dass der Auftragsumfang und die Honoraransprüche des Steuerberaters nachvollziehbar dokumentiert sind.

 
Hinweis

Vollmacht

Von der Auftragserteilung zu unterscheiden sind die

  • Erteilung einer Vollmacht zur Vorlage beim Finanzamt,[1]
  • dem Finanzamt elektronisch übermittelte Vollmachtsdaten durch den Steuerberater[2] oder
  • die Vorlage einer Vollmacht beim Gericht.[3]

§ 4 Abs. 4 StBVV sieht besondere Informationspflichten des Steuerberaters vor. Danach hat der Steuerberater in Textform[4] darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Der Steuerberater muss demnach, da es sich um eine generelle Hinweispflicht handelt, zumindest einmal gegenüber jedem seiner Mandanten, d.  h. nicht nur gegenüber solchen, mit denen tatsächlich eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart wurde, diesen Hinweis geben.[5]

[5] Vgl. die Handlungsempfehlungen des DStV zur Einhaltung der neuen Hinweispflichten des Steuerberaters nach § 4 Abs. 4 StBVV, Stbg 2016 S. 484.

Anne Überfeldt, Informationspflichten für Steuerberater im Überblick, DStR 2017 S. 900 unter 2.1.

2.2.1 Vereinbarung einer höheren Gebühr

Der Steuerberater kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (Vergütungsvereinbarung). Hierfür ist Voraussetzung, dass die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist.[1]

Textform bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.[2] Einer Unterschrift des Auftraggebers bedarf es nicht. Es muss sichergestellt sein, dass die Person des Erklärenden deutlich wird und dass der Abschluss (das Ende) der Erklärung erkennbar ist. Der Namensnennung kommt keine Abschlussfunktion zu. Vielmehr kann die Person des Erklärenden auch im Kopfbogen oder innerhalb des Textes genannt werden. In einem solchen Fall ist der Abschluss der Erklärung anders zu kennzeichnen, etwa durch den Hinweis "dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt deshalb keine Unterschrift", durch eine Grußformel oder eine Datierung.[3]

Typische Fälle für dauerhafte Datenträger sind:

  • per Briefpost übersandte Urkunden oder sonstige Papier-Unterlagen;
  • Ausdrucke von per Telefax oder Computer-Fax übermittelten Erklärungen;
  • Datenträger, auf denen Erklärungen gespeichert sind und die an den Empfänger übermittelt werden;
  • Datenträger, auf denen Erklärungen gespeichert sind und auf die ausschließlich der Empfänger Zugriff hat (z.  B. im Fall von E-Mails durch Speicherung im E-Mail-Account des Empfängers oder im Fall von SMS durch Speicherung im SMS-Konto des Empfängers).[4]

Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss das Schriftstück

  • als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
  • von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.[5]

Regelungsziel ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Steuerberater von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft.[6] Idealerweise sollte die Vergütungsvereinbarung durch ein von den anderen Dokumenten gesondertes Dokument getroffen werden.[7]

Art und Umfang des Auftrags sind dabei zu bezeichnen, denn nur bei einer genauen Leistungsbeschreibung ist für den Auftraggeber erkennbar, auf welche Leistungen sich die Vergütungsvereinbarung bezieht.[8]

Hat der Auftraggeber allerdings freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, ohne dass eine wirksame Vereinbarung im vorstehende Sinne vorliegt, kann er das Geleistete allein aus diesem Grund nicht zurückfordern.[9]

 
Wichtig

Einzelfallentscheidung

Welche Anforderungen an die "freiwillige Leistung" zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich ist es allein Sache des Steuerberaters, für eine formgerechte Vergütungsvereinbarung zu sorgen. Dazu gehört auch die Information des Mandanten, dass er eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlt. Hat der Steuerberater dem Mandanten eine entsprechende Information gegeben, kommt es bei der Frage der "Freiwilligkeit" nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Mandanten um einen geschäftsgewandten Auftraggeber oder einen ungewandten Auftraggeber handelt. An der "Freiwilligkeit" fehlt es allerdings, wenn der Mandant gar keine, also auch keine ...

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