Rz. 39

Will der Stpfl. gegen die Abweisung seines Einspruchs wegen Unzulässigkeit gerichtlich vorgehen, so ist dies nur mittels einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungsklage möglich. Das FG hat dabei inzident über die Frage der Zulässigkeit zu entscheiden. Eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs, also ein gesonderter Streit nur über das Vorliegen von Sachentscheidungsvoraussetzungen, ist dagegen nicht zulässig.[1]

 

Rz. 40

Nach § 44 Abs. 1 FGO ist eine finanzgerichtliche Klage – vorbehaltlich der "Sprungklage" nach § 45 FGO und der "Untätigkeitsklage" nach § 46 FGO – nur zulässig, wenn der erforderliche Einspruch ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Der Grund der Erfolglosigkeit ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Klage ist es nicht erforderlich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des finanzbehördlichen Einspruchs vorgelegen haben.[2]

 

Rz. 41

Allerdings ist das FG an einer Sachentscheidung gehindert, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, was der Fall ist, wenn er nicht mit einem zulässigen Einspruch angefochten worden ist. Das FG hat daher die Zulässigkeit des Einspruchs im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[3] Die rechtliche Behandlung des Einspruchs durch die Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung ist dabei irrelevant.[4] Das FG ist an diese nicht gebunden.[5] Vielmehr hat es eine fehlerhafte Entscheidung der Finanzbehörde im Klageverfahren zu berichtigen.[6]

 

Rz. 42

Lagen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs nach Ansicht des Gerichts nicht vor, ist die Klage zwar zulässig[7], aber ohne weitere Sachprüfung durch Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen.[8] Eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse des Stpfl. fehlt.[9]

 

Rz. 43

Lagen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs nach Ansicht des Gerichts vor, so ist das Gericht zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auch dann verpflichtet, wenn die Finanzbehörde unzutreffend den Einspruch als unzulässig verworfen und damit keine Sachentscheidung getroffen hat. Diese gerichtliche Sachentscheidungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn der Stpfl. nur die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt hat. Für die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung besteht ein Rechtsschutzinteresse, damit dem Stpfl. infolge des finanzbehördlichen Verfahrensfehlers keine außergerichtliche Tatsacheninstanz verloren geht.[10]

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