2.2.1 Tenor

 

Rz. 6

Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen:

Zitat

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen

Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen

Die ESt 2021 wird auf … EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

 

Rz. 7

In einer Teil-Einspruchsentscheidung ist nach § 367 Abs. 2a S. 2 AO genau zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll. Diese Bestimmung, soll als Teil des Tenors der Teil-Einspruchsentscheidung getroffen werden.[1]

Zitat

Auf den Einspruch hin wird, soweit hierdurch über ihn entschieden wird, die ESt 2021 auf … EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Über folgende Teile des Einspruchs wird nicht entschieden:

(…)

Insoweit tritt durch diese Entscheidung keine Bestandskraft ein.[2]

Soweit anhängige Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht Anlass für eine Teil-Einspruchsentscheidung sind, sollen diese dagegen nicht im Tenor, sondern in der Begründung der Teil-Einspruchsentscheidung zu benennen sein.[3] M. E. spricht generell nichts dagegen, die nicht entschiedenen Teile in der Begründung der Teil-Einspruchsentscheidung zu benennen.[4]

Eine Bezifferung des Teils der Steuer, dessen Festsetzung nicht bestandskräftig werden soll, ist entbehrlich.[5]

 

Rz. 8

Grds. ist das Einspruchsverfahren kostenfrei und werden dem Einspruchsführer im Erfolgsfall seine Kosten nicht erstattet. Daher bedarf es regelmäßig hierüber auch keiner Entscheidung.[6] Etwas anderes gilt aber nach § 77 EStG in Kindergeldsachen, in denen die Familienkasse dem Einspruchsführer nach erfolgreichem Einspruchsverfahren "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten" hat. Die Kostenentscheidung kann in diesem Fall isoliert oder (z. B. bei einer Teilstattgabe oder einer Zurückweisung des Einspruchsbegehrens) als unselbstständiger Teil der Einspruchsentscheidung ergehen.[7]

 

Rz. 9

Es ist nicht erforderlich, dass die Einspruchsentscheidung ausdrücklich als solche bezeichnet wird (häufig wird auch die Bezeichnung "Einspruchsbescheid" verwendet). Es genügt, wenn sich der Rechtscharakter einer Entscheidung über den Einspruch aus dem Gesamtinhalt zweifelsfrei ergibt.[8]

Ein Erst- oder Änderungsbescheid nimmt nicht selbst den Rechtscharakter einer Einspruchsentscheidung an, gegen die Klage erhoben werden kann, nur weil er (versehentlich) mit einer Entscheidung über einen Einspruch verbunden wurde.[9] Vor einer Klageerhebung ist gegen diesen Verwaltungsakt zunächst ein Einspruchsverfahren durchzuführen. Ist der Verwaltungsakt nicht eindeutig als Einspruchsentscheidung erkennbar, ist eine solche noch nicht erlassen.[10]

Rz. 10–12 einstweilen frei

2.2.2 Rubrum (Satz 2)

 

Rz. 13

Für die Einspruchsentscheidung gelten nach § 365 Abs. 1 AO grds. die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsakte in den §§ 118ff. AO.[1]

Nach der Bestimmung des § 119 Abs. 1 AO, die von § 366 AO nicht verdrängt wird, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Einspruchsentscheidungen haben daher – wie alle anderen Verwaltungsakte – einen bestimmten und der Befolgung fähigen Inhalt aufzuweisen.[2] In ihnen ist daher nicht nur anzugeben, wie über den Einspruch entschieden wurde, sondern auch über welchen Verwaltungsakt die Entscheidung ergeht und an wen sie sich richtet. Die Einspruchsentscheidung muss daher – regelmäßig im Entscheidungskopf (Rubrum) – den durch den Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt als Gegenstand des Einspruchsverfahrens eindeutig bezeichnen. Im Falle einer Änderung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens ist (auch) der Änderungsbescheid, der nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird, im Rubrum zu nennen.[3]

Außerdem sind die Beteiligten, also nach § 359 AO der oder die Einspruchsfüh...

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