Inwieweit Erstattungsansprüche Dritter eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO auslösen können, ist bisher nicht geklärt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Zahlenden und der die Erstattung begehrenden Person keine Identität bestehen muss.

Das ermöglicht es z.B., dass der Gesamtrechtsnachfolger eines Verstorbenen durchaus Erstattungsansprüche aus Vorjahren geltend machen kann, weil die gegen den Erblasser erlassenen Steuerbescheide nicht wirksam sind. In diesen Fällen kann somit dem Erstattungsanspruch über § 171 Abs. 14 AO durch den Erlass neuer und wirksamer Steuerbescheide begegnet werden.

Allerdings kann es vorkommen, dass ein Dritter Erstattungsansprüche geltend macht, und in der Folge die Steuerfestsetzung einer anderen Person geändert werden müsste. Eine derartige Konstellation liegt z.B. in Bauträgerfällen vor. Ob hier tatsächlich aufgrund eines Antrages des Leistungsempfängers (Bauträger) auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer parallel auch eine Änderung der Steuerfestsetzung beim Bauleistenden unter dem Gesichtspunkt des § 171 Abs. 14 AO erfolgen kann, dürfte weiterhin streitig sein.

Eindeutig geklärt ist lediglich, dass in den sog. Bauträgerfällen ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden führt, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs bereits Festsetzungsverjährung beim Bauleistenden eingetreten ist (BFH v. 27.7.2021 – V R 30/20, BStBl. II 2022, 155).

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