Seit dem 1.1.2020 muss jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassSichV[1] sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbstständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Wird die TSE direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.[2]

[1] Art. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016, BGBl 2016 I S. 3.152.
[2] BMF, Schreiben v. 21.8.2020, IV A 4 – S 0316-a/19/10006:007/ IV C 6 – S 2134/19/00007 :003, BStBl 2020 I S. 1047; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 74, BStBl 2022 I S. 366; H 6.13 EStH "ABC der nicht selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".

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