Verwaltungsanweisungen

BMF vom 28.04.2004, Az: IV B 2 – S 7058, BStBl I 2004, 480 (EU-Osterweiterung zum 01.05.2004).

BMF vom 26.01.2007, Az: IV A 2 – S 7058 – 26/06, BStBl I 2007, 208 (Beitritt Bulgarien/Rumänien).

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 4b.1.

MwStSystRL: Art. 131, 140.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4b Nr. 1 und Nr. 2 UStG stellen den i. g. Erwerb bestimmter Gegenstände steuerfrei, deren inländische Lieferung nach den dort genannten Vorschriften ebenfalls steuerfrei wäre. Nach § 4b Nr. 3 UStG ist der i. g. Erwerb von Gegenständen steuerfrei, deren Einfuhr steuerfrei wäre. § 4b Nr. 4 UStG befreit den i. g. Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt. Im Wesentlichen werden damit Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes den Umsatzgeschäften mit Drittlandsstaaten gleichgestellt und eine Gleichbehandlung mit für Inlandslieferungen bestehenden Steuerbefreiungen erreicht.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (Gesetz vom 25.08.1992, BGBl I 1992, 1548) zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt und durch das Steueränderungsgesetz 2003 (Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) letztmalig geändert.

1.3 Sachlicher, persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sachlich unterliegen der Steuerbefreiung nur die in der Vorschrift bzw. den Verweisungsvorschriften genannten Umsätze. Persönliche Beschränkungen ergeben sich unmittelbar aus § 4b UStG nicht. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Anwendung des § 4b UStG zunächst einen steuerbaren i. g. Erwerb voraussetzt (vgl. Abschn. 4b.1 UStAE), da sich ansonsten die Frage nach einer Steuerbefreiung nicht stellen würde. Insofern ist die Anwendung des § 4b UStG letztlich mit den einengenden Voraussetzungen des § 1a UStG hinsichtlich der Voraussetzungen des i. g. Erwerbs verknüpft (vgl. die Kommentierung zu § 1a).

1.4 Unionsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4b UStG beruht auf Art. 131, 140 MwStSystRL. Seit 01.05.2004 gilt die Vorschrift auch für i. g. Erwerbe aus den zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der EU-Osterweiterung beigetretenen Staaten; Gleiches gilt ab 01.01.2007 für Bulgarien und Rumänien (vgl. BMF vom 26.01.2007, Az: IV A 2 – S 7058 – 26/06, BStBl I 2007, 208) und ab 01.07.2013 für Kroatien (vgl. BMF vom 28.06.2013, Az: IV D 1 – S 7058/07/10002).

2 Kommentierung

2.1 Die Tatbestandsmerkmale (Übersicht)

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist ein steuerbarer i. g. Erwerb im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 5; § 1a; § 3d UStG). Privatpersonen verwirklichen einen i. g. Erwerb ebenso wenig wie die in § 1a Abs. 3 UStG genannten Personen, die die Erwerbsschwelle nicht überschritten haben.

2.2 Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Erwerbe

2.2.1 Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 4b Nr. 1 und Nr. 2 UStG

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wäre eine Lieferung, wenn sie im Inland ausgeführt würde, steuerfrei, ist auch der i. g. Erwerb dieser Gegenstände steuerfrei. In Betracht kommen insbesondere: Wertpapiere (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG), Gold durch Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG), gesetzliche Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG; vgl. Abschn. 4b.1 Abs. 1 b) UStAE), gültige amtliche Wertzeichen (§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG), menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG) sowie Wasserfahrzeuge, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG), Gegenstände, die zur Ausrüstung besagter Wasserfahrzeuge bestimmt sind, Luftfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände hierzu (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG).

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit dem 01.01.2004 (StÄndG 2003; vgl. Rn. 2) sind i. g. Erwerbe der in Anlage 1 bezeichneten Gegenstände von einem Unternehmer für sein Unternehmen steuerfrei, wenn der Gegenstand des i. g. Erwerbs im Zusammenhang mit dem Erwerb in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem solchen befindet. Die Steuerbefreiung des i. g. Erwerbs entfällt mit der endgültigen Herausnahme eines Gegenstandes aus einem Umsatzsteuerlager.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Lieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a Buchst. a UStG) oder im Rahmen eines Zollverfahrens (Nichterhebungsverfahrens) (§ 4 Nr. 4b UStG; vgl. die Kommentierung zu § 4 Nr. 4b) verwirklicht der Abnehmer des gelieferten Gegenstandes einen i. g. Erwerb, der steuerfrei ist.

2.2.2 Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr steuerfrei wäre

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4b Nr. 3 UStG regelt, dass für Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre, auch der i. g. Erwerb steuerfrei ist. Die Steuerbefreiungen für die Einfuhr sind in § 5 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 5) geregelt, dessen Abs. 1 eine Reihe von Überschneidungen mit den Regelungen in § 4b UStG aufweist. Im Wesentlichen sind daneben die i. g. Erwerbe steuerfrei, für die im Falle d...

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