BMF, 28.6.2013, IV D 1 - S 7058/07/10002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

Gemäß dem am 9.12.2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien am 1.7.2013 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union, vgl. Artikel 52 EUV i.V.m. Artikel 355 AEUV. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:

  • § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
  • § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
  • § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
  • § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
  • § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
  • § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
  • § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
  • § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
  • § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
  • § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
  • § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
  • § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
  • § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
  • § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
  • § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung bei der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
  • § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
  • § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
  • § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
  • § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
  • § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
  • § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
  • § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
  • § 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen
  • § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
  • § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • § 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  • § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
  • § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
  • § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
  • § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
  • § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
  • § 18g UStG: Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
  • § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
  • § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
  • § 25a UStG: Differenzbesteuerung
  • § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
  • §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
  • §§ 59 bis 61a UStDV: Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren.

Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehört Kroatien ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Union bzw. Gemeinschaftsgebiet i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.

 

II. Im Einzelnen

 

1. Gebiet der Europäischen Union

Ab dem 1.7.2013 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien.

 

2. Erwerbsschwelle

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch

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Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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