Rz. 63

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das BMF stellte nach den EU-Anpassungen zum 01.01.2013 (vgl. Rn. 58 ff.) zur Abgrenzung im damals neugefassten Abschn. 3a.3 UStAE zunächst darauf ab, ob etwas zu einem wesentlichen Grundstücksbestandteil geworden ist oder nicht (vgl. im Einzelnen die Voraufl. zu diesem Buch, 4. Aufl. 2015, § 3a Rz. 63). Da dieses Abgrenzungskriterium in der Praxis nicht die erhoffte Klarheit brachte, ist das BMF nunmehr zu einer sehr gegenständlichen/plastischen Sprache übergegangen (BMF vom 10.8.2016, III C 3 – S 7279/16/10001, 2016/0745510, BStBl. I 2016, 820) und hat

Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 Spiegelstrich 4 UStAE wie folgt gefasst (Lesestraße/Fettdruck vom Autoren): "1Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. 2Die Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurückbleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können."

Das BMF verweist auch in den zeitgleich neugefasten Abschn. 4.12.10, 13b.1 und13.b.2 UStAE immer wieder auf diesen Satz. Damit sollen Zweifel beseitigt werden: Lässt sich eine Betriebsvorrichtung / Anlage nicht ohne Aufwand demontieren, liegen immer Grundstücksleistungen vor.

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