Rz. 58

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Art. 47 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Das BMF hat dazu die Abschn. 3a.3 und 3a.4 UStAE entsprechend fortgeschrieben (vgl. Rn. 56 f.).

 

Rz. 59

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Anzuwenden sind die neuen Regelungen auf Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

 

HINWEIS

Die Neuerungen zum 01.01.2013 lassen sich recht sicher aus einem Vergleich von Abschn. 3a.3 a. F. UStAE mit dem BMF-Schreiben vom 18.12.2012 (BStBl I 2012, 1272) erkennen; Letzteres hebt die Neuerungen durch Fettdruck hervor.

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