Rz. 55

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Art. 47 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Diese hat das BMF "zur einheitlichen Auslegung der Regelung und zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerung umgesetzt" (BMF vom 18.12.2012, BStBl I 2012, 1272) und dazu die Abschn. 3a.3 und 3a.4 UStAE entsprechend fortgeschrieben.

 

HINWEIS

Ein Ziel ist – wenn auch nicht ausdrücklich als solches vom BMF benannt – natürlich auch die "Vermeidung einer Nichtbesteuerung", also das Vermeiden von Steuerausfällen (vgl. Art. 58 MwStSystRL).

 

Rz. 56

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Anzuwenden sind die neuen Regelungen auf Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

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