Rz. 246

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Stand: 5. A. – Update 2/2020

Weist der Unternehmer entgegen den o. g. Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht werden, eine höhere USt aus, als sich bei zutreffender Anwendung der USt-Sätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer i. S. d. § 15 UStG handelt (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStAE). Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Zu den besonderen Anforderungen an die Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5 UStAE.

Die gute Nachricht: Für Juli 2020 gewährt das BMF in Rz. 46 des BMF-Schreibens den vollen Vorsteuerabzug auch bei zu hohem Steuerausweis (Rz. 158 f. dieser Kommentierung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge