Rz. 191
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z. B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung "Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen" dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.
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