Rz. 39

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Auch die Wohnungs-/Teileigentümer sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Rechnungen der Eigentümergemeinschaft,
  • Rechnungen Dritter,
  • Rechnungen der Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Elektrizität), soweit für jeden einzelnen Eigentümer ein gesonderter Zähler installiert wurde, mit dessen Hilfe das Versorgungsunternehmen direkt gegenüber dem Verbraucher abrechnet: in diesem Fall liefert das Versorgungsunternehmen direkt an den Eigentümer als Kunden und nicht an die Gemeinschaft,
  • Rechnungen über Dienstleistungen für das Sondereigentum, z. B. Schönheitsreparaturen.

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