Teilzahlung einer Photovoltaikanlage 2022 – Endabrechnung 2023 bei Nullsteuersatz
Die Frage:
Unsere Firma liefert und installiert die Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Wir haben Fälle, in denen wir die PV-Anlagen 2022 geliefert und Abschlagsrechnungen mit 19 % Umsatzsteuer gestellt haben; diese jedoch im Jahr 2023 installieren werden. Wir sollten jetzt den MwSt.-Betrag aus 2022 mit der Schlussrechnung mit 0 % MwSt. im Jahr 2023 verrechnen. Heißt das, wir sollen die Abschlagsrechnung aus 2022 mit 19% MwSt. in 2023 gutschreiben?
Die Antwort: Die richtige Abrechnung bei Teilzahlung für eine Photovoltaikanlage in 2022 bei Nullsteuersatz und Endabrechnung in 2023
Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen etc.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0 % zu berechnen.
Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Teilentgelten (Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, müssen somit nachträglich korrigiert werden. Der Leistungsempfänger muss dann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, seinen Vorsteuerabzug korrigieren.
Die ursprüngliche Abschlagsrechnung, bei der die Umsatzsteuer nach dem Ist-Prinzip in Rechnung gestellt wurde, ist in 2023 so zu berichtigen, sodass der Umsatzsteuerausweis rückgängig gemacht wird. Die Korrektur kann im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen werden. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2022 rückgängig gemacht wird (die zu berichtigende Rechnung muss dabei genau bezeichnet werden). Die zu viel ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer wird im Jahr 2023 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Guthaben ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag, den der Kunde bezahlt hat, wird dem Kunden in der Rechnung gutgeschrieben.
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Christian Bühler
28.02.2024 17:03 Uhr
Gibt es einer Fristbindung, wie schnell der Installateur die Rechnung korrigieren und die Differenz rückerstatten muss? Muss vom Rechnungssteller hierfür ein Steuerberater involviert werden?
Sabine Veith
05.03.2024 11:34 Uhr
Hallo Herr Bühler,
der Autor hat geantwortet:
"nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind Unternehmer verpflichtet, Rechnungen über steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb von 6 Monaten auszustellen. Eine Frist für die Korrektur von unzutreffenden Rechnungen sehen die Steuergesetze nicht vor. Wenn ein Unternehmer sich weigert, eine Rechnung aufgrund der Einführung des Null-Steuersatzes für Photovoltaikanlangen zu korrigieren, kann der Kunde seinen Anspruch nur zivilrechtlich geltend machen. Ein Steuerberater muss hier nicht involviert werden. Es macht jedoch Sinn, einen Steuerberater einzuschalten, wenn steuerliche Unklarheiten bezüglich der Rechtslage bestehen. Es besteht die Möglichreit, den Unternehmer mit Fristsetzung zu einer Korrektur der Rechnung und Rückerstattung der Umsatzsteuer aufzufordern. Bleibt dies erfolglos, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten." Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Viele Grüße Sabine Veith