Aus der Praxis - für die Praxis

Teilzahlung einer Photovoltaikanlage 2022 – Endabrechnung 2023 bei Nullsteuersatz


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Photovoltaikanlage Teilzahlung 2022 – Endabrechnung 2023

Unter der Rubrik "Aus der Praxis ‒ für die Praxis" greifen wir Kundenanfragen aus den Bereichen Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur korrekten Abrechnung einer Teilzahlung für die Lieferung einer Photovoltaikanlage in 2022, bei der die Endabrechnung in 2023 erfolgt und für die die 0 %-Besteuerung angewendet werden kann.

Die Frage:

Unsere Firma liefert und installiert die Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Wir haben Fälle, in denen wir die PV-Anlagen 2022 geliefert und Abschlagsrechnungen mit 19 % Umsatzsteuer gestellt haben; diese jedoch im Jahr 2023 installieren werden. Wir sollten jetzt den MwSt.-Betrag aus 2022 mit der Schlussrechnung mit 0 % MwSt. im Jahr 2023 verrechnen. Heißt das, wir sollen die Abschlagsrechnung aus 2022 mit 19% MwSt. in 2023 gutschreiben?

Die Antwort: Die richtige Abrechnung bei Teilzahlung für eine Photovoltaikanlage in 2022 bei Nullsteuersatz und Endabrechnung in 2023

Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen etc.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0 % zu berechnen.

Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Teilentgelten (Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, müssen somit nachträglich korrigiert werden. Der Leistungsempfänger muss dann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, seinen Vorsteuerabzug korrigieren.

Die ursprüngliche Abschlagsrechnung, bei der die Umsatzsteuer nach dem Ist-Prinzip in Rechnung gestellt wurde, ist in 2023 so zu berichtigen, sodass der Umsatzsteuerausweis rückgängig gemacht wird. Die Korrektur kann im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen werden. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2022 rückgängig gemacht wird (die zu berichtigende Rechnung muss dabei genau bezeichnet werden). Die zu viel ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer wird im Jahr 2023 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Guthaben ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag, den der Kunde bezahlt hat, wird dem Kunden in der Rechnung gutgeschrieben.

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Schlagworte zum Thema:  Photovoltaik , Umsatzsteuer
2 Kommentare
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Christian Bühler

Wed Feb 28 17:03:40 CET 2024 Wed Feb 28 17:03:40 CET 2024

Gibt es einer Fristbindung, wie schnell der Installateur die Rechnung korrigieren und die Differenz rückerstatten muss? Muss vom Rechnungssteller hierfür ein Steuerberater involviert werden?