Rz. 77

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sind für Teile einer Leistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, kann das auch in einem Änderungsvertrag nachgeholt werden. Soll der Änderungsvertrag dazu dienen, für Teile der Leistung die jüngste Steuersatzerhöhung zu vermeiden, muss er vor dem 01.01.2007 geschlossen worden sein (BMF vom 11.08.2006, BStBl I 2006, 477, Rz. 25). Wichtig ist, dass der Änderungsvertrag neben der Vereinbarung der Teilleistungen auch Teilleistungsentgelte vorsieht. Wird lediglich ein Festpreis für die Gesamtleistung vereinbart, scheiden Teilleistungen aus (vgl. BMF vom 11.08.2006, BStBl I 2006, 477, Rz. 24; OFD Karlsruhe vom 19.09.2005, Az: S 7270 Karte 2 § 13 UStG, DStR 2005, 1736):

 
Praxis-Beispiel

Vertrag Nr. 1234 vom 24.01.2006 über eine Aufzugswartung

Laufzeit 1 Jahr, beginnend 01.02.2006

Entgelt 12.000 EUR zzgl. USt 1920 EUR

Lösung:

Der umsatzsteuerliche Leistungszeitraum endet nach Auffassung der Finanzverwaltung mit der Leistungsbereitschaft am 31.01.2007 (vgl. Rn. 53 ff.). Grundsätzlich unterliegt die Wartung damit dem neuen Steuersatz von 19 %. Belastet der leistende Unternehmer die Steuererhöhung nicht nach, ist aus dem bisherigen Bruttopreis die nunmehrige Umsatzsteuer herauszurechnen. Dadurch erhöht sich die Umsatzsteuer und mindert sich entsprechend der Nettoertrag:

Umsatzsteuer: 13.920 EUR : 1,19 × 0,19 = 2222,52 EUR

Mehrsteuer: 2222,52 EUR ./. 1920 EUR = 302,52 EUR

Nettoertrag: 13.920 EUR ./. 2222,52 EUR = 11.697,48 EUR = Minderung um 302,52 EUR

 

Möglicher Änderungsvertrag (vgl. Weimann, UStB 2006, 344):

"In Änderung des Vertrages Nr. 1234 vom 24.01.2006 über eine Aufzugswartung wird für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.12.2006 ein Entgelt i. H. v. 11.000 EUR zzgl. 16 % USt = 1760 EUR USt und für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2007 ein Entgelt i. H. v. 1000 EUR zzgl. 19 % USt = 190 EUR USt vereinbart."

 

Mögliche Fälligkeitsvereinbarung:

Dabei ist es ohne weiteres möglich, dass die Teilleistungsentgelte auf Grund einer entsprechenden Fälligkeitsvereinbarungen in einer Summe zu zahlen sind (vgl. Rn. 76). Die Fälligkeitsvereinbarung könnte etwa lauten: "Wir erbitten die Überweisung des Gesamtzahlungsbetrages in Höhe von 13.950 EUR bis zum 15.02.2006 auf unser u. a. Geschäftskonto."

 

Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Vereinbarung eines früheren Abrechnungszeitraums ist es insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 01.01.2007 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum – ggf. neben dem Gesamtentgelt oder -preis – angegeben wird (BMF vom 11.08.2006, BStBl I 2006, 477, Rz. 25). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass nach wohl h. M. bei vorschüssiger Einmalzahlung die Leistung entsprechend einer Vollrechtsübertragung als insgesamt bei Leistungsbeginn ausgeführt angesehen wird.

 

Rz. 79

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Ein besonderes Problem ergibt sich für Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind (vgl. Abschn. 14.1 Abs. 2 UStAE). Insbesondere Mietverträge sind an den ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz anzupassen. Ein in Folge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1 UStDV ist hinzuweisen; der Änderungsvertrag kann daher auf den bereits vorhandenen Vertrag Bezug nehmen (BMF vom 11.08.2006, BStBl I 2006, 477, Rz. 23 a. E.). Wichtig ist, dass damit die bisherige Ausnahmeregelungen zur StNr., USt-IdNr. und Rechnungsnummer bei vor dem 01.01.2004 geschlossenen Verträgen (vgl. dazu den "alten" Abschn. 185 Abs. 8, Abs. 11 UStR 2005) nicht mehr zur Anwendung kommen; auch vor dem 01.01.2004 geschlossene (Miet-)Verträge müssen damit ab dem 01.01.2007 die StNr./USt-IdNr. benennen und eine Rechnungsnummer tragen, um den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug zu berechtigen (Weimann, UStB 2006, 344).

 

Rz. 80

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Die Mustervertragsformulierung könnte wie folgt aussehen: "In Änderung des Mietvertrages vom 18.03.2002, den wir nunmehr unter der Vertragsnummer 1234 führen werden, beträgt der Mietzins ab dem 01.01.2007 monatlich 1000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von dann 19 % = 190 EUR. Das Finanzamt Dortmund-Ost führt uns unter der StNr. 555/666/7777."

 

TIPP

Die empfohlenen Vertragsanpassungen sollten – soweit noch nicht geschehen – möglichst zeitnah vorgenommen werden.

Durch die Bezugnahme auf schon vorhandene Verträge (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV) hält sich der Arbeitsaufwand im konkreten Fall in Grenzen.

Im Hinblick auf Haftungsfragen ist es unabdingbar, die Mandantenakten auf umzustellende Verträge durchzusehen und dies aktenkundig zu machen.

Insbesondere bei Mietverträgen ergibt sich die Besonderheit, dass auch Altverträge umzustellen sind.

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