Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vereinbarung von Teilleistungen erfordert, dass für bestimmte Teile einer teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStG). Der Vertrag über eine – eigentlich einheitliche, aber grundsätzlich teilbare – Leistung muss diese also

  • in Teile aufteilen und
  • für diese Teile ein gesondertes Teilleistungsentgelt festlegen.
 

Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vereinbarungen dieser Art sind im Allgemeinen anzunehmen, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. Das Entgelt ist auch in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln. Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. BFH vom 19.05.1988, Az: V R 102/83, BStBl II 1988, 848), die jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führen (Abschn. 13.4 S. 5 UStAE; zur Anzahlungsbesteuerung vgl. Rn. 86 ff.).

 

Rz. 75

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für Bauleistungen erfordert das Aufsplitten in Teilleistungen ein Leistungsverzeichnis, das eine Leistungsbeschreibung, Mengen und Preise enthält. Nur wenn im Leistungsverzeichnis derartige Einzelpositionen enthalten sind, können Teilleistungen angenommen werden. Wird lediglich ein Festpreis für das Gesamtwerk vereinbart, scheiden Teilleistungen aus (OFD Karlsruhe vom 19.09.2005, DStR 2005, 1736, Tz. 3.3).

 

Rz. 76

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vereinbarung von Teilleistungen und entsprechenden Teilleistungsentgelten steht es nicht entgegen, wenn die Teilleistungsentgelte auf Grund entsprechender Fälligkeitsvereinbarungen in einer Summe zu zahlen sind (vgl. Rn. 77 – Beispiel).

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