Rz. 164

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

 
Art der Einheit Wann besteht eine Registrierungspflicht?
Strom- und Gaserzeugungseinheiten Wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll
Strom- und Gasspeicher Wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll
Stromverbrauchseinheiten Wenn die Einheit an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist
Gasverbrauchseinheiten Wenn die Einheit an ein Fernleitungsnetz angeschlossen ist. Außerdem: Gaskraftwerke mit einer elektrischen Leistung > 10 MW

2.6.3.2.1 Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen

 

Rz. 165

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Datum der Inbetriebnahme und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen:

  • Solaranlagen
  • Stromspeicher
  • Windenergieanlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
  • Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
 

Hinweis

Damit eine fachlich korrekte Eintragung möglich ist, werden zu allen Anlagen zunächst "Einheiten" (= Generatoren) registriert. Gegebenenfalls erfolgt anschließend die Zuordnung zu einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage.

2.6.3.2.2 Einheiten in Planung

 

Rz. 166

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Registrierung von Einheiten und deren Anlagenbetreibern ist bereits vor der Inbetriebnahme der Einheit in der Planungs-, Entwurfs- oder Errichtungsphase möglich. Dies kann gegebenenfalls verpflichtend sein. Dies hängt davon ab, ob die Einheit bereits im Planungsstatus zu registrieren ist.

 

Rz. 167

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Registrierung der geplanten Anlage kann vom künftigen Betreiber der Anlage oder vom Projektierer durchgeführt werden.

 

Hinweis

(1) Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung geplanter Anlagen besteht nur, wenn für die Anlage eine der folgenden Zulassungen benötigt wird:

Zusätzlich ergibt sich aus dem EEG eine Registrierungspflicht für die Genehmigung von geplanten Biomasseanlagen, wenn für die Anlage in der entsprechenden Ausschreibung ein Gebot abgegeben werden soll.

(2) Wenn eine Anlage im Betriebsstatus "in Planung" registriert wurde, dann muss die Inbetriebnahme registriert werden, um die Registrierung zu vervollständigen. Erst mit der Registrierung der Inbetriebnahme wird die Registrierungspflicht nach dem EEG und dem KWKG erfüllt.

(3) Betreiber kleiner privater Anlagen (Solaranlagen, Batteriespeicher oder KWK-Anlagen) benötigen für den Betrieb ihrer Anlage keine der vorstehend genannten Zulassungen. → Die Registrierung in der Planungs-, Entwurfs- oder Errichtungsphase ist für diese Anlagen freiwillig.

2.6.3.2.3 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen

 

Rz. 168

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

  • Notstromaggregate, USV: Die Voraussetzungen unter denen ortsfeste Notstromaggregate, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und zur Sicherheitsbeleuchtung registriert werden müssen, wird in folgendem Dokument konkretisiert: Hinweise zur Registrierungspflicht von Notstromaggregaten, USVs und Sicherheitsbeleuchtung (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
  • Rekuperation: Bei "geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation" (z. B. Fahrstuhl) ist eine Registrierung im MaStR nach Auffassung der Bundesnetzagentur entbehrlich, wenn mehrere Kriterien kumulativ erfüllt sind. Welche Kriterien im Fall der Rekuperation erfüllt sein müssen, entnehmen Sie dem Dokument Hinweise zur Registrierungspflicht von geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation im MaStR (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
  • "Inselanlagen": Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.

    Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, sie müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

  • Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemei...

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