Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG sanktioniert einen Verstoß gegen die zweijährige Aufbewahrungspflicht gem. § 14b Abs. 1 S. 5 UStG, d. h. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (vgl. § 14b Rn. 21 ff.). Es sind die Rechnung, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen aufzubewahren. Zahlungsbelege sind z. B. Kontoauszüge und Quittungen, andere beweiskräftige Unterlagen können Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. sein, mittels derer sich der Leistende, Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen (vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 4 S. 2 UStAE).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fehlt auf der Rechnung an einen Nichtunternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht, so ist dies auf Seiten des Unternehmers nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG zu sanktionieren; auf Seiten der Privatperson wird dann im Falle der Nichtaufbewahrung zwar der objektive Tatbestand erfüllt sein, der subjektive Tatbestand (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) wird sich jedoch in aller Regel nicht nachweisen lassen (vgl. Rn. 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge