Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Differenzierend nach der Leistungsart, unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, ist der leistende Unternehmer nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG zur Rechnungsausstellung verpflichtet, soweit er steuerpflichtige Werklieferungen nach § 3 Abs. 4 S. 1 UStG oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (vgl. zum Leistungsbegriff im Zusammenhang mit einem Grundstück im Einzelnen Abschn. 14.2 UStAE und BMF vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1122, Rn. 10–17; wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 14 Rn. 37 ff.). Dies umfasst die Bauleistungen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG und darüber hinaus die sonstigen Leistungen i. Z. m. einem Grundstück i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Keine Rechnungsausstellungspflicht soll nach Verwaltungsauffassung hingegen für steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 S. 1 und 2 UStG bezeichneten Art bestehen, die weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden (vgl. Abschn. 14.1 Abs. 3 S. 5 UStAE).

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG ist der Unternehmer zur Rechnungsausstellung verpflichtet, soweit er andere als die vorgenannten Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 14 Rn. 33 ff.).

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ordnungswidrig handelt der Unternehmer dann, wenn er den vorgenannten Rechnungsausstellungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht rechtzeitig, d. h. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung bzw. überhaupt nicht nachkommt. Um seinen Rechnungsausstellungspflichten nachzukommen, muss die Rechnung "ausgestellt", d. h. in den Herrschaftsbereich des Leistungsempfängers gelangt sein (vgl. Nieskens in R/D, § 26a Rn. 26). Die vorgenannten Rechnungsausstellungspflichten treffen "den Unternehmer", d. h. auch Kleinunternehmer und solche, deren Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Verwaltungsauffassung soll allerdings eine Rechnung, die nicht alle in § 14 Abs. 4 S. 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthält, nicht als Ordnungswidrigkeit gelten (vgl. BMF vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1122, Rn. 8). Dies gelte auch dann, wenn der nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG erforderliche Hinweis nicht in der Rechnung angebracht sei. Zu Recht verweist hier Nieskens in R/D, § 26a, Rn. 23 darauf, dass die aus dieser Verwaltungsanweisung resultierenden Gestaltungshinweise der Praxis zum Unterlaufen des Anwendungsbereichs des § 26a UStG führen. Unterlässt der Unternehmer den Hinweis nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG, unterläuft er nicht der Gefahr ordnungswidrigen Verhaltens; dem nichtunternehmerischen Leistungsempfänger hingegen wird kein subjektiver Tatbestand nachzuweisen sein (vgl. Rn. 19).

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Problematisch erscheint zudem die Frage des ordnungswidrigen Verhaltens im Falle der Vereinbarung einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG, da § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausdrücklich nur auf die Pflicht zur Rechnungsausstellung verweist. Unbeschadet der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung kann der Unternehmer unter den dort genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Gutschrift vereinbaren. Wird eine Gutschrift innerhalb der Sechsmonatsfrist tatsächlich ordnungsgemäß ausgestellt, entfaltet diese die Wirkungen einer Rechnung, soweit der leistende Unternehmer ihr nicht widerspricht. In diesem Falle erfüllt der leistende Unternehmer seine Rechnungsausstellungspflichten; eine Ordnungswidrigkeit kommt nicht in Betracht. Anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Leistungsempfänger der (zivilrechtlichen) Vereinbarung zur Gutschrifterstellung nicht, nicht rechtzeitig (innerhalb von sechs Monaten) oder nicht in ordnungsgemäßer Weise nachkommt. In diesem Falle muss der leistende Unternehmer, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden, selbst eine Rechnung ausstellen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 UStG: "unbeschadet der Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung".

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