Rz. 35

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Befördert oder versendet der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer zusätzlich die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers erfüllt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Der Sachverhalt unterscheidet sich von der Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG lediglich durch die Person, der die Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist (= Abholfall; vgl. Abschn. 6.1 Abs. 2 S. 1 UStAE). Die Eigenschaft des ausländischen Abnehmers regelt § 6 Abs. 2 UStG (vgl. Rn. 46 ff.).

 

Rz. 36

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Ein Abholfall liegt nicht nur dann vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst abholt, sondern auch dann, wenn er ihn abholen lässt. Entscheidend ist, in wessen Auftrag derjenige handelt, der den Gegenstand tatsächlich fortbewegt. Dabei kann Abholbeauftragter des ausländischen Abnehmers auch ein Inländer sein (FG Münster vom 21.03.2000, Az: 15 K 1421/97 U, rkr., EFG 2000, 708). Speziellere Regelungen für die Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr trifft § 6 Abs. 3a UStG (vgl. Rn. 73 ff.). Eine Ausfuhr durch den Abnehmer liegt auch bei Verkäufen im Transitbereich deutscher Flughäfen in sog. "Duty-Free"-Läden vor (vgl. Rn. 34 und BFH vom 03.11.2005, Az: V R 63/02, BStBl II 2006, 337). Es handelt sich um eine Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die unter die engeren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG fällt.

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