Rz. 46

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

In den Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (Ausfuhr durch den Abnehmer in das Drittlandsgebiet) und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG (Ausfuhr in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete) muss der Abnehmer die Eigenschaft "ausländischer Abnehmer" erfüllen. Nach § 6 Abs. 2 UStG liegt ein ausländischer Abnehmer vor, wenn der Abnehmer entweder seinen Wohnort oder Sitz im Ausland (vgl. § 1 Abs. 2, 2a UStG; Abschn. 1.9 und 1.10 UStAE), ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (vgl. Rn.  40 ff.), hat (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG) oder der Abnehmer eine ausländische Zweigniederlassung eines im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers ist (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG). Ausländische Abnehmer i. S. d. Vorschrift sind daher auch Personen mit Wohnort oder Sitz auf Helgoland oder in der Gemeinde Büsingen (vgl. Abschn. 6.3 Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 47

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei natürlichen Personen bestimmt sich die Eigenschaft nach dem Wohnort, die Staatsangehörigkeit ist dabei unbeachtlich (vgl. Abschn. 6.3 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, 2, 6 UStAE – deutsche Auslandsbeamte mit Wohnort im staatsrechtlichen Ausland sind ausländische Abnehmer; ausländische Diplomaten mit Akkreditierung in der Bundesrepublik Deutschland sind keine ausländischen Abnehmer; Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und die im Inland wohnenden Angehörigen sind keine ausländischen Abnehmer [zur Abgrenzung in Fällen des § 26 Abs. 5 UStG i. V. m. Art. 67 NATO-ZAbk vgl. die Kommentierung zu § 26 UStG, Rz. 25 ff.).

 

Rz. 48

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Wohnort i. S. v. § 6 Abs. 2 UStG ist nicht identisch mit dem Wohnsitz nach § 8 AO oder dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO. Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnsitze nach § 8 AO haben, Wohnort i. S. d. Umsatzsteuerrechts aber nur einen. Nach der Rechtsprechung (vgl. BFH vom 31.07.1975, Az: V R 52/74, BStBl II 1976, 80) ist Wohnort der Ort, an dem die natürliche Person für längere Zeit Wohnung genommen hat und der nicht nur auf Grund subjektiver Willensentscheidung, sondern auch bei objektiver Betrachtung als der örtliche Mittelpunkt des Lebens anzusehen ist. Dabei ist die zeitliche Dauer des Aufenthaltes nicht das allein entscheidende Kriterium. Hält beispielsweise ein Arbeitnehmer sich lediglich für die Durchführung eines bestimmten, zeitliche begrenzten Auftrags im Inland auf, ohne hier objektiv erkennbar den örtlichen Mittelpunkt seines Lebens zu begründen, bleibt er auch bei längerem Aufenthalt ausländischer Abnehmer (vgl. Abschn. 6.3 Abs. 2 S. 8 und Abs. 3 Nr. 3 S. 2 und Nr. 5 UStAE). Touristen bleiben auch bei längerem Aufenthalt ausländische Abnehmer (vgl. Abschn. 6.3 Abs. 3 Nr. 3 UStAE).

 

Rz. 49

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Verlegt eine Person ihren Wohnort vom Inland in das Ausland, bleibt sie bis zu ihrer Ausreise inländischer Abnehmer. An sie kann demnach erst nach dem Grenzübertritt eine Ausfuhrlieferung ausgeführt werden (vgl. BFH vom 14.12.1994, Az: XI R 70/93, BStBl II 1995, 515; vgl. Abschn. 6.3 Abs. 3 Nr. 4 UStAE zu Gastarbeitern und Studenten). Dabei ist auf das Erfüllungsgeschäft, nicht auf das Verpflichtungsgeschäft, abzuheben (vgl. Abschn. 6.3 Abs. 2 S. 11 UStAE).

 

Rz. 50

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Begriff Sitz ist im Umsatzsteuerrecht nicht näher definiert. Nach § 11 AO haben Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Liegt der Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, ist die Eigenschaft des ausländischen Abnehmers erfüllt (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).

 

Rz. 51

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Ausländischer Abnehmer kann auch die Zweigniederlassung (vgl. § 12 AO, § 13 HGB – rechtlich unselbständiger Teil des Unternehmens, aber mit eigenem HR-Eintrag und eigener Organisationsstruktur, – "Teilbetrieb"; zur Begriffsauslegung vgl. Schwarz in S/W/R, § 6 Rz. 202 ff. und Robisch in Bunjes, § 6 Rz. 11 – Abgrenzung zum unionsrechtlichen Begriff der festen Niederlassung) eines im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers sein. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihren Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat und das Umsatzgeschäft in eigenem Namen abschließt (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG). Demgegenüber ist eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten kein ausländischer Abnehmer (§ 6 Abs. 2 S. 2 UStG).

 

Beispiel 1:

Das deutsche Unternehmen U (Hauptniederlassung) mit Sitz im Inland unterhält eine Zweigniederlassung Z in Zürich. Z erwirbt im Inland in eigenem Namen eine Maschine und lässt sie durch einen Spediteur nach Zürich transportieren.

Lösung:

Es liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vor. Der Abnehmer Z versendet den Gegenstan...

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